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:Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz) | :Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz) | ||
Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz. | :Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz. | ||
:Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz. | :Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz. | ||