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*'''Versicherungskündigung wegen Pämienerhöhung'''<br /> | *'''Versicherungskündigung wegen Pämienerhöhung'''<br /> | ||
*'''Vertragskündigung nach einem Schadenfall'''<br> | *'''Vertragskündigung nach einem Schadenfall'''<br> | ||
:In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. | |||
Für den Versicherungsnehmer | Für den Versicherungsnehmer | ||
:Abschnitt B § 15 VGB 2010 sieht ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls vor. Das besondere Kündigungsrecht muss binnen eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung erfolgen. | :Abschnitt B § 15 VGB 2010 sieht ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls vor. Das besondere Kündigungsrecht muss binnen eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung erfolgen. | ||
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* '''Kündigung im Schadensfall''' | * '''Kündigung im Schadensfall''' | ||
:Eine Ausnahme bilden die private Krankenversicherung und die private Krankenzusatzversicherung, die lt. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kein Kündigungsrecht im Schadensfall vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sind in § 206 VVG. | :Eine Ausnahme bilden die private Krankenversicherung und die private Krankenzusatzversicherung, die lt. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kein Kündigungsrecht im Schadensfall vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sind in § 206 VVG. | ||
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* '''Doppelversicherung''' | * '''Doppelversicherung''' | ||
:Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird. | :Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird. | ||