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XXX dieser satz ist der hammerXXX | |||
Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden, bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögenschäden ursächlich ist, bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft handelt, die durch die Verletzung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die zu psychischen Beeinträchtigungen oder immateriellen Schäden führen.<br /> | Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden, bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögenschäden ursächlich ist, bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft handelt, die durch die Verletzung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die zu psychischen Beeinträchtigungen oder immateriellen Schäden führen.<br /> | ||