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:hierfür ist, wenn der Student bzw. die Studenten:<br /> | :hierfür ist, wenn der Student bzw. die Studenten:<br /> | ||
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,<br /> | :- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,<br /> | ||
- das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder<br /> | :- das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder<br /> | ||
- das 14. Fachsemester noch nicht überschritten haben und<br /> | :- das 14. Fachsemester noch nicht überschritten haben und<br /> | ||
- sich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung haben befreien lassen<br /> | :- sich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung haben befreien lassen<br /> | ||
- an einer staatlichen (anerkannten Hochschule) eingeschrieben ist.<br /> | :- an einer staatlichen (anerkannten Hochschule) eingeschrieben ist.<br /> | ||
* '''Befreiungsmöglichkeiten'''<br /> | * '''Befreiungsmöglichkeiten'''<br /> | ||
Die gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist die Krankenkasse, die der Student selbst gewählt hätte, oder, bei der der Student zuletzt versichert war. Im Regelfall ist die Krankenkasse der Eltern zuständig, da vorher eine Familienversicherung bestand. | :Die gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist die Krankenkasse, die der Student selbst gewählt hätte, oder, bei der der Student zuletzt versichert war. Im Regelfall ist die Krankenkasse der Eltern zuständig, da vorher eine Familienversicherung bestand. | ||
Ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vollzogen, liegt der Status eines freiwillig Versicherten vor. Es besteht damit die Wahlmöglichkeit zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. | :Ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vollzogen, liegt der Status eines freiwillig Versicherten vor. Es besteht damit die Wahlmöglichkeit zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. | ||
* '''Befreiungszeitpunkt'''<br /> | * '''Befreiungszeitpunkt'''<br /> | ||
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* '''Einflussfaktoren auf die Befreiung: Studentenjob''' | * '''Einflussfaktoren auf die Befreiung: Studentenjob''' | ||
Ein Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, solange es sich um einen wirklichen Studentenjob handelt. Hierfür bestehen drei unterschiedliche Regelungen: | :Ein Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, solange es sich um einen wirklichen Studentenjob handelt. Hierfür bestehen drei unterschiedliche Regelungen: | ||
- Der Studentenjob darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird der Studentenjob hauptsächlich am Wochenende oder abends ausgeübt, so darf die 20-Stundengrenze in einigen Fällen auch überschritten werden. | :- Der Studentenjob darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird der Studentenjob hauptsächlich am Wochenende oder abends ausgeübt, so darf die 20-Stundengrenze in einigen Fällen auch überschritten werden. | ||
- Der Studentenjob wird in den Semesterferien ausgeführt. Eine Begrenzung der Stundenzahl besteht nicht. | :- Der Studentenjob wird in den Semesterferien ausgeführt. Eine Begrenzung der Stundenzahl besteht nicht. | ||
- Der Studentenjob ist von vornherein auf einen Beschäftigungszeitraum von 2 Monaten beschränkt. | :- Der Studentenjob ist von vornherein auf einen Beschäftigungszeitraum von 2 Monaten beschränkt. | ||