Anonym

Nachhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
16 Bytes hinzugefügt ,  06:59, 25. Jan. 2023
keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 11: Zeile 11:




Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages (oder Beendigung der Gefahrtragung) besteht selbstverständlich weiterhin die Verpflichtung der Haftung. Hier kommt es es dann zur sogenannten "Nachhaftung".  
Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages (oder Beendigung der Gefahrtragung) besteht selbstverständlich weiterhin die Verpflichtung der Haftung. Hier kommt es es dann zur sogenannten '''<big>Nachhaftung</big>'''.  




* '''Beispiel Nachhaftung in der Gebäudeversicherung:'''
*'''Beispiel Nachhaftung in der Gebäudeversicherung:'''


:§ 836 BGB (2) Haftung des Grundstücksbesitzers
:§ 836 BGB (2) Haftung des Grundstücksbesitzers
Zeile 20: Zeile 20:




'''* Beispiel Nachhaftung des Arztes, Architektes, Ingenieurs (nicht abschliessend) und weitere:'''
*''' Beispiel Nachhaftung des Arztes, Architektes, Ingenieurs (nicht abschliessend) und weitere:'''


:Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung erlischt mit der Berufsbeendigung. Später eintretende Schadenersatzforderungen können gegen die Erben geltend gemacht werden. Die Nachhaftung gilt für weitere Berufe und auch Betriebe.  
:Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung erlischt mit der Berufsbeendigung. Später eintretende Schadenersatzforderungen können gegen die Erben geltend gemacht werden. Die Nachhaftung gilt für weitere Berufe und auch Betriebe.  




'''*Im Bereich Umwelthaftpflicht ist die Nachhaftung gesetzlich festgelegt:'''<br />
* '''Im Bereich Umwelthaftpflicht ist die Nachhaftung gesetzlich festgelegt:'''<br />
§ 254 BGB  (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
:§ 254 BGB  (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
:(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.  
:(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.  


45.224

Bearbeitungen