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Meier (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ Der Zivilrechtlicher würde wiederum auf das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB“) verweisen und den § 312 Abs. 5 erster Halbsatz BGB als Antwort präsentieren. Nach dieser Vorschrift sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“) |
(kein Unterschied)
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