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'''Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet.''' | '''Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet.''' | ||
Die Verschuldenshaftung (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst. | Die <big>'''Verschuldenshaftung'''</big> (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst. | ||