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| [[Datei:Versicherungsvergleich.png |410px]]|| '''''' | |||
'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985'''<br /> | |||
'''Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung'''<br /> | |||
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'''Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) sind nicht Gegenstand der Kfz Haftpflichtversicherung.''' | |||
'''Schäden durch <big>höhere Gewalt</big> (z.B. Blitzschlag) sind nicht Gegenstand der Kfz Haftpflichtversicherung.''' | |||
Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. | Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. |