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Bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung '''ist der Versicherungssuchende 6 Wochen an seinen Antrag gebunden''' (Widerrufs-Widerspruchsrecht). Erhält der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keine Nachricht seitens des Versicherers ist er an den Antrag nicht mehr gebunden. | Bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung '''ist der Versicherungssuchende 6 Wochen an seinen Antrag gebunden''' (Widerrufs-Widerspruchsrecht). Erhält der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keine Nachricht seitens des Versicherers ist er an den Antrag nicht mehr gebunden. | ||
Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundes beim Versicherer. | Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundes beim Versicherer. | ||
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Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist, Widerspruch, Widerspruchsrecht<br /> | Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist, Widerspruch, Widerspruchsrecht<br /> |