45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. '''Die Rechnungen sind im Original einzureichen'''. Sie müssen die Namen der behandelten Personen, die Bezeichnung der Krankheiten, die Behandlungsdaten und auch die Angabe der einzelnen Leistungen oder der Ziffern der Gebührenordnungen enthalten. | Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. '''Die Rechnungen sind im Original einzureichen'''. Sie müssen die Namen der behandelten Personen, die Bezeichnung der Krankheiten, die Behandlungsdaten und auch die Angabe der einzelnen Leistungen oder der Ziffern der Gebührenordnungen enthalten. | ||
Besteht eine '''Krankenhaustagegeldversicherung''', so genügt eine ärztliche '''Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes''' mit der genauen Krankheitsbezeichnung und dem Namen der behandelten Person.<br /> | Besteht eine '''Krankenhaustagegeldversicherung''', so genügt eine ärztliche '''Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes''' mit der genauen '''Krankheitsbezeichnung''' und dem Namen der '''behandelten Person.<br />''' | ||