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'''Begründung:''' Kurzsichtigkeit ist nach den MB/KK eine Krankheit, deren Lasik OP Kosten durch die Private Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Die "Nachrangigkeit" der Lasik-Operation gegenüber der Verwendung von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht gegeben. Um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs. 2 MBKK 94 handelt es sich auch dann, wenn dieser im Rahmen der Behandlung und Vertragsabwicklung mit einer juristischen Person zusammengearbeitet hat; maßgeblich ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen worden ist.<br /> | '''Begründung:''' Kurzsichtigkeit ist nach den MB/KK eine Krankheit, deren Lasik OP Kosten durch die Private Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Die "Nachrangigkeit" der Lasik-Operation gegenüber der Verwendung von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht gegeben. Um einen niedergelassenen Arzt i.S.v. § 4 Abs. 2 MBKK 94 handelt es sich auch dann, wenn dieser im Rahmen der Behandlung und Vertragsabwicklung mit einer juristischen Person zusammengearbeitet hat; maßgeblich ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen worden ist.<br /> | ||
LG Dortmund - 05-10-2006 - Az 2 S 17/05 | LG Dortmund - 05-10-2006 - Az 2 S 17/05 | ||
=== Selbstbehalt nicht als Sonderausgabe ansetzbar === | === Selbstbehalt nicht als Sonderausgabe ansetzbar === | ||
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LG Dortmund - 18-11-2010 - 2 S 39/10 | LG Dortmund - 18-11-2010 - 2 S 39/10 | ||
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'''Sachverhalt:''' Der VN reichte Rechnungen über 5.000 Euro bei seinem Versicherer nicht ein, um in den Genuss der Beitragsrückerstattung zu kommen. Er machte dann diese Rechnungen als aussergewöhnliche Belastung bei seiner Steuererklärung geltend.<br /> | |||
'''Entscheid:''' Die steuerliche Absetzbarkeit wurde verneint<br /> | |||
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'''Begründung:''' Der VN hat einen Anspruch auf Kostenerstattung durch den Versicherer gegen einen anderweitigen wirtschaftlichen Vorteil getauscht. Hieraus ist keine aussergewöhnliche Belastung/Bedürftigkeit abzuleiten.<br /> | |||
Finanzgericht Rheinland Pfalz -31-01-2012 - Az 2V 1883/11 | |||