Versehensklausel
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
In vielen Policen kann die Versehensklausel vereinbart werden. Sie bietet Schutz vor den Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wird versehentlich einer Obliegenheit, dies muss der VN nachweisen, durch den VN nicht nachgekommen (Veränderungsanzeige, Änderung des Risikos usw.) gewährt der Versicherer trotzdem Versicherungsschutz. Der VN hat unverzüglich sein Versehen dem Versicherer anzuzeigen. Ggf. wird die Prämie erhöht und/oder die Bedingungen angepasst.
Wichtige Klausel. Sollte mit vereinbart werden. |
Siehe auch:
Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
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Obliegenheit, Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung