Unterversicherung
Unterversicherung
Eine Unterversicherung in der Sachversicherung liegt dann vor, wenn zum Schadenzeitpunkt die Versicherungssumme niedriger ist, als der Versicherungswert. Dies ist geregelt in § 75 VVG „(Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.).“ Bei einer Unterversicherung erfolgt die Entschädingungsleistung nur anteilig im Verhältnis zur Versicherungssumme.
Daraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung
Entschädigung = Schadenhöhe * Versicherungssumme + Vorsorge / Versicherungswert
In einigen Versicherungsparten ist die Vereinbarung der Klausel „Unterversicherungsverzicht“ möglich, um im Schadensfall die volle Entschädigungsleistung zu erhalten. Als Obergrenze ist die Versicherungssumme gepaart mit der Maximierung jedoch von entscheidender Wichtigkeit.
In der Hausratversicherung ist die Klausel Unterversicherungsverzicht an eine bestimmte Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche gekoppelt.
Bei der Gebäudeversicherung wird die Klausel Unterversicherungsverzicht daran geknüpft, dass eine Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft erfolgt. Als Alternative gehen viele Versicherungsgesellschaften über, dass bei der richtigen Angabe der Wohnfläche des zu versichernden Gebäudes die Klausel Unterversicherungsverzicht gewährt wird.
Siehe auch: Unterversicherungsverzicht
Schlagwort: Unterversicherung, Unterversicherungsverzicht