D&O, wichtige Klauseln
Klauseln zur erweiterten Vermögensschadenversicherung
- Eigenschadenausschlussklausel
Bei Eigenschäden sieht die D&O Versicherung häufig keine Leistung vor. Nur wenige Versicherer bieten hier Schutz an.
- Verschaffungsklausel
Schließt das Unternehmen für den Manager eine D&O Versicherung ab (häufig in den Dienstverträgen enthalten), so ist es nicht gesagt, dass diese Police dem Leistungsumfang nach auch ausreichend ist. Die Verschaffungsklausel sorgt für Mindestanforderungen. Dies betrifft die Deckungssumme, besonders wichtig wenn die Ansprüche sich gegen mehrere Personen richten. Ebenso auch die Zusage der Kostenübernahme für spezialisierte Fachanwälte und die Tarifart. Die Verschaffungsklausel sorgt also für eine qualitativ gute Police.
- Freistellungsklausel
Durch die Freistellungsklausel steht die Versicherungsleistung dem Betrieb als VN zu, nicht der versicherten Person. Der Betrieb stellt die versicherte Person von Außenhaftungsansprüchen frei. Der Schaden wird dem Betrieb zugerechnet.
- Geheimhaltungsklausel
Die Geheimhaltungsklausel beinhaltet die Verpflichtung der versicherten Person (bei der persönlichen D&O Police), das Bestehen dieser Police nicht bekannt zu machen. Auf Grund einer gesamtschuldnerische Haftung ist die versicherte Person die erste Adresse für den Anspruchssteller, hier ist die Deckung gegeben, um die Liquidität muss sich dann der Anspruchsteller dann wenig Sorgen machen. Die Geheimhaltung zählt hier zu den Obliegenheiten.
- Allokationsklausel
Hierbei handelt es sich um Haftpflichtansprüche, sogenannte Mischfälle, die gegen
- versicherte Personen wie nicht versicherte Personen oder,
- versicherte Personen wie gegen den VN oder eine Tochtergesellschaft,
- versicherte wie nicht versicherte Sachverhalte,
geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen der Haftungsquote mitversichert.
- Gerichtsklausel / Öffentlichkeitsklausel
In der Gerichtsklausel wird der Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem die Klage gegen die versicherte Person anhängig gemacht wird oder gerichtlich festgestellt wird. Die Gerichtsklausel wird auch als Öffentlichkeitsklausel bezeichnet. Diese besagt des weiteren, dass der Versicherungsnehmer gezwungen wird an die Öffentlichkeit zu gehen.
- Kündigungsverzichtsklausel
Nach § 111 VVG steht dem Versicherer sowie dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall zu. Die Kündigungsverzichtsklausel legt fest, dass auf das sofortige Kündigungsrecht im Leistungsfall der D&O-Versicherung verzichtet wird. Das ordentliche Kündigungsrecht, wie z.B. zum Ablauf des Versicherungsjahres, bleibt hiervon unberührt. Die Kündigungsverzichtsklausel ist daher kein genereller Verzicht zur Kündigung im Schadensfall, sondern reduziert das Risiko zur sofortigen Kündigung der D & O-Versicherung durch den Versicherer.
- Insolvenzklausel
Die Insolvenzklausel bezeichnet die Regelungen der Versicherungsbedingungen für das Ende des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers. Die Insolvenzklausel kann den Ausschluss (ganz oder teilweise) des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall beinhalten. Befindet sich das Unternehmen bei Abschluss der D&O-Versicherung in finanziellen Schwierigkeiten, so ist es üblich, dass die Insolvenzklausel vereinbart wird. Dies hat zur Folge, dass Schäden, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen vom Versicherungsschutz der d & O-Versicherung ausgeschlossen sind.
Beendigung des Versicherungsschutzes durch die Insolvenzklausel
Tritt die Insolvenz des Versicherungsnehmers ein, so endet der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung automatisch. Diese Regelung sehen einige Versicherungsbedingungen vor. Mit der Folge, dass eine persönliche Inanspruchnahme der Organmitglieder durch den Insolvenzverwalter droht.
„Harte“ Insolvenzklausel
Die „harte“ Insolvenzklausel schließt jeglichen Versicherungsschutz der D&O-Versicherung aus, der im Zusammenhang mit einer Insolvenz steht.
👁 Siehe auch: gesamtschuldnerische Haftung
Schlagwort: Ausschlüsse, vorsätzliche Pflichtverletzung, Straftaten
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