Anzeigepflicht
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung:
Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung:
Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles:
Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.
Siehe auch
Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Anzeigepflichtverletzung VVG § 19
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Anschrift
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Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
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