Berufsunfähigkeitsversicherung, Urteile
Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht auf fiktive Berufstätigkeit abstellen
Sachverhalt:
Ein Versicherer hat einem Interessenten ein Angebot zur Berufsunfähigkeitsversicherung unterbreitet. In einer Klausel war folgendes festgelegt:
„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit, mit der Maßgabe, dass sie zumindest 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“
Das widersprach § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung. Demnach gilt als versicherter Berufs genau die Tätigkeit, die zuletzt ausgeübt wurde.
Entscheidung:
Die Klausel verletzt das Tranparenzgebot
Begründung:
Der BGH entschied, die Abweichung erschließt sich nicht für den Versicherungsnehmer. Es wird nicht verdeutlicht, dass die Klausel eine Gefahr für eine Versicherungslücke entsteht. Die Klausel geht von einer Tätigkeit aus, die der Versicherte nicht ausübt. Von einer solchen fiktiven Tätigkeit kann der Verbraucher nicht ausgehen. Somit fehlt es an der erforderlichen Transparenz.
BGH; Urteil vom 15.02.2017
-IV ZR 91/16 -
Einsichtnahme der Krankenunterlagen kann die Eintrittspflicht beeinflussen
Sachverhalt:
Ein Versicherungsnehmer wollte seine BU in Anspruch nehmen. Der Versicherer verlangte die Einsichtnahmen in die Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte des Versicherungsnehmers, da der Versicherer den Verdacht hatte, dass der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung die Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat. Der Arzt des VN verweigerte die Zusendung der Unterlagen an den Versicherer. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Leistung an den Versicherungsnehmer.
Entscheidung:
Der Versicherer hat ein Recht auf Einsichtnahme der Krankenunterlagen
Bergründung:
Zur Klärung der Leistungspflicht des Versicherer gehört die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegen. Aufgrund der fehlenden Einsicht in die Krankenunterlagen sei der Versicherer berechtigt gewesen die Leistung zu verweigern. Dem Versicherungsnehmer sei es zuzumuten sich eine Kopie seines Patientenblattes zu beschaffen und dem Versicherer zu übermitteln. Eine Kopie des Patientenblattes kann der Versicherungsnehmer im Rahmen des Rechts auf Einsichtnahme vom behandelnden Arzt verlangen.
OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014
-20 W 91/13 -