Krankenversicherung gesetzliche, freiwillige Versicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung kann sich der versichern, der keiner Versicherungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall bei:
Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung kann sich der versichern, der keiner Versicherungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall bei:


* Personen, die freiberuflich oder selbständig tätig sind
- Personen, die freiberuflich oder selbständig tätig sind<br />
* Beamten
- Beamten<br />
* Studenten, die die Voraussetzungen zur studentischen Krankenversicherung nicht erfüllen
- Studenten, die die Voraussetzungen zur studentischen Krankenversicherung nicht erfüllen<br />
* Personen, die schwerbehindert sind
- Personen, die schwerbehindert sind<br />
* Angestellte, deren Jahresbruttoeinkommen für XXX 2017 XXXX € über der Jahresararbeitsentgeltgrenze, Pflichtversicherungsgrenze liegt.
- Angestellte, deren Jahresbruttoeinkommen für XXX 2017 XXXX € über der Jahresararbeitsentgeltgrenze, Pflichtversicherungsgrenze liegt.


Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die die Zugangsvoraussetzungen zur privaten Krankenversicherung erfüllen, auch in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung eintreten können.
Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die die Zugangsvoraussetzungen zur privaten Krankenversicherung erfüllen, auch in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung eintreten können.

Version vom 30. März 2017, 11:08 Uhr

Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung kann sich der versichern, der keiner Versicherungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall bei:

- Personen, die freiberuflich oder selbständig tätig sind
- Beamten
- Studenten, die die Voraussetzungen zur studentischen Krankenversicherung nicht erfüllen
- Personen, die schwerbehindert sind
- Angestellte, deren Jahresbruttoeinkommen für XXX 2017 XXXX € über der Jahresararbeitsentgeltgrenze, Pflichtversicherungsgrenze liegt.

Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die die Zugangsvoraussetzungen zur privaten Krankenversicherung erfüllen, auch in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung eintreten können.


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