Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN. | * '''Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.''' | ||
'''Bei Antragstellung''': Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten. | '''Bei Antragstellung''': Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten. | ||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | '''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | ||
Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt. | * '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt.''' | ||
Version vom 7. Mai 2017, 20:22 Uhr
- Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
- Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt.
Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen
Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzung, Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung