Gefahrerhöhung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers.
Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst.


Diese Verpflichtung besteht auch in der '''vorvertraglichen Zeitspanne,''' d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen  Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins,  eintritt.
Diese Verpflichtung besteht auch in der '''vorvertraglichen Zeitspanne,''' d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen  Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins,  eintritt.

Version vom 23. Mai 2017, 07:00 Uhr

Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst.

Diese Verpflichtung besteht auch in der vorvertraglichen Zeitspanne, d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins, eintritt.

Beispiele für Gefahrerhöhungen:XXX

Privathaftpflichtversicherung:

Hausratversicherung:

Gebäudeversicherung:

Veränderung des Gebäudewertes durch Anbauten..

Kfz Versicherung:

Berufshaftpflichtversicherung:

Betriebshaftpflichtversicherung:

Vereinshaftpflichtversicherung:


Schlagwort: Obliegenheit, Obliegenheitsverletzung

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