Rentenversicherung gesetzliche, Widerspruch gegen Bescheide: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ '''Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind nicht widerspruchslos hinzunehmen'''. Ein Widerspruch kann er innerhalb eines Monats eingereicht werden. Ha…“) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind nicht widerspruchslos hinzunehmen'''. Ein Widerspruch kann er innerhalb eines Monats eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. | '''Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind nicht widerspruchslos hinzunehmen'''. | ||
Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei. | Ein Widerspruch kann er innerhalb eines Monats eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei. |
Version vom 24. Mai 2017, 07:50 Uhr
Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind nicht widerspruchslos hinzunehmen. Ein Widerspruch kann er innerhalb eines Monats eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei.