Rentenversicherung gesetzliche, Widerspruch gegen Bescheide: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind nicht widerspruchslos hinzunehmen'''. | '''Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind nicht widerspruchslos hinzunehmen'''. | ||
Ein Widerspruch kann '''innerhalb eines Monats''' eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz '''im Ausland beträgt die Frist drei Monate'''. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei. | Ein Widerspruch kann '''innerhalb eines Monats''' eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz '''im Ausland beträgt die Frist drei Monate'''. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei. | ||
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Version vom 24. Mai 2017, 07:58 Uhr
Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind nicht widerspruchslos hinzunehmen. Ein Widerspruch kann innerhalb eines Monats eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei.
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