EU Vermittlerrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen
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Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | ||
'''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)''' | * '''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)''' | ||
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen: | Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen: |
Version vom 4. Juni 2017, 09:18 Uhr
Die EU Vermittlerrichtlinie regelt die Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler. Diese sieht vor, dass die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung als erlaubnispflichtig gilt, gem. § 34D GewO. Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK zuständig.
Gründe für das Versagen der Erlaubnisberechtigung
- Unzuverlässigkeit
Wer in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung rechtskräftig verurteilt wurde wegen eines
- Verbrechens
- Diebstahls
- Unterschlagung
- Erpressung
- Betrugs
- Untreue
- Geldwäsche
- Urkundenfälschung
- Hehlerei
- Wuchers
- Insolvenzstraftat
besitzt im Regelfall die erforderliche Zuverlässigkeit nicht.
- Ungeordnete Vermögensverhältnisse
In ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt der Vermittler, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bei einem Eintrag im Verzeichnis des Insolvenzgerichts oder des Vollstreckungsgerichts
- Fehlende Berufshaftpflichtversicherung
Gem. § 9 Abs.2 und § 6 der Versicherungsvermittlungsverordnung sowie § 9 Abs. 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beläuft sich die Mindesrversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung auf 1.230.000 Euro je Versicherungsfall und auf 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
- Fehlender Sachkundenachweis
Der grundsätzlich notwendige Sachkundenachweis erfolgt durch eine erfolgreich vor der IHK abgelegt Prüfung, dass dieser für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt. U.a. über versicherungsfachliche, hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen, Leistungsumfang, rechtliche Grundlagen und Kundenbetreuung besitzt.
- Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
In § 34 d Abs. 3, 4, 9 GeW O sind die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Diese gelten bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen für
Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 GewO - Voraussetzungen:
- ausschließlich für einen Versicherer tätig
- Haftungsübernahmenerklärung des Versicherers liegt vor
- Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO
Vermittler, die Versicherungen im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen vermitteln gem. § 34d Abs. 3 GewO, wie z.B. Autohaus
Voraussetzungen:
- Antrag bei der IHK
- Produktakzessorietät
- Tätigkeit erfolgt ausschließlich für einen Hauptvermittler oder Versicherer
- bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- Zuverlässigkeit, angemessene Qualifikation und ordentliche Vermögensverhältnisse
- Eintrag im Vermittlerregister besteht gem. § 34d Abs. 7 GewO
Vermittler, die nur einfache Versicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts vermitteln gem. § 34d Abs. 9 GewO, wie z.B. Reisegepäckversicherung oder Brillenversicherung
Voraussetzungen:
- die Versicherung ist eine Zusatzleistung
- die Vermittlung erfolgt nicht hauptberuflich
- es werden keine Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen vermittelt
- die Jahresprämie beträgt weniger als 500 Euro
Anforderungen des Sachkundennachweises des Vermittlers
Mittels abgelegter IHK-Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) dann die geforderte Sachkunde im Rahmen der Erlaubnispflicht nachgewiesen werden. Nachfolgende Qualifikationen gelten als Nachweis für die Sachkunde zusätzlich:
- Abschlusszeugnis
- Studium der Rechtswissenschaften
- betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschul- o. gleichwertiger Abschluss)
- VersicherungskaufMann/Frau oder KaufMann/Frau für Versicherungen und Finanzen
- VersicherungsfachWirt/Wirtin
- FachWirt/Wirtin für Finanzberatung (IHK)
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
- Finanzfachwirt (FH), mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
- Bank- oder SparkassenkaufMann/Frau
- InvestmentfondskaufMann/Frau
- FachBerater/Beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) und 1 Jahr Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung- oder beratung
- Übergangsregelung
Für Gewerbetreibende, die vor dem 01.01.2007 bereits Versicherungen vermittelt haben, gem § 34d Abs. 1 GewO benötigten bis zum 01.01.2009 keine Erlaubnis und keiner Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister, gem. Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO.
Eintragungspflicht bei der zuständigen IHK bzw. dem öffentlichen Versicherungsvermittlerregister Gem. § 11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler im Vermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt und obliegt dieser. Das Vermittlerregister wurde eingerichtet um den Versicherungsnehmern und den Versicherern eine Möglichkeit zu geben, ob ein Versicherungsvermittler über die notwendige Zulassung verfügt.
- Sanktionen für tätige Vermittler, die nicht eingetragen sind
Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:
- Vorname und Nachname sowie Firmenname
- betriebliche Anschrift
- tätig als
- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO
- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO
- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
- Beratungs- und Dokumentationspflicht
Gem. § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer zu beraten. Die anlassbezogene Beratung hat unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Kundenbedürfnisse zu erfolgen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und zu zahlende Prämie des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler die Gründe für einen Rat zu einer bestimmten Versicherung abzugeben. Eine entsprechende Dokumention unter Berücksichtigung des Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages ist vorgeschrieben.
Schlagwort: Vermittlerrichtlinie, EU Vermittlerrichtlinie, IDD, Insurance Distribution Directive
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