Verschuldenshaftung / deliktische Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet. | '''Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet.''' | ||
Die Verschuldenshaftung (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst. | Die Verschuldenshaftung (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst. | ||
Version vom 2. Juli 2017, 06:26 Uhr
Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet. Die Verschuldenshaftung (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst.
👁 Siehe auch: Gefährdungshaftung
Schlagwort: Verschuldenshaftung, deliktische Haftung, Deliktshaftung
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