Transportversicherung, Valorenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Örtlicher Geltungsbereich'''
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- während des Aufenthalts in den eigenen Geschäftsräumen unter Einhaltung der Aufbewahrungs-
- während des Aufenthalts in eigenen Geschäftsräumen unter Einhaltung der Aufbewahrungs- u. Sicherheitsvorschriften lt. Versicherungsvertrag<br />
und Sicherheitsvorschriften lt. Versicherungsvertrag<br />
- während des Aufenthalts ausserhalb der eigenen Geschäftsräume bei Kunden, Heimarbeitern, Bearbeitungsstätten, Kommissionären  <br />
- während des Aufenthalts ausserhalb der eigenen Geschäftsräume bei Kunden, Heimarbeitern, Bearbeitungsstätten, Kommissionären  <br />
- während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen  <br />
- während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen  <br />

Version vom 20. Oktober 2017, 08:20 Uhr

Die Valorenversicherung ist eine spezielle Art der Transportversicherung wertvoller Gegenstände. Überwiegend wird das Risiko mit einer Allriskpolice (Allgefahrendeckung) versichert.


Geeignet ist die Valorenversicherung für:

- Schmuckhändler
- Juweliere
- Händler von Uhren
- Händler von Edelsteinen
- Großhändler von Valorensortiment - Produzenten von Valorensortiment - Geldinstitute
- Spezialtransportunternehmen (Werttransporteure)


Versicherbar sind die folgenden Waren:

- Waren des Uhrengewerbes
- Waren des Juweliergewerbes
- Waren des Edelsteingewerbes
- dazugehörendes Rohmaterial
- dazugehörende Halbfabrikate
- dazugehörende Fertigfabrikate


Nicht versicherte Gefahren / Risiken sind die folgenden Ereignisse:

- Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse
- Streik
- Aussperrung
- Arbeitsunruhen
- terroristische oder politische Gewalthandlungen
- Schäden durch Untreue, Betrug, Unterschlagung
- vorsätzliche Handlungen, z.B. Diebstahl durch den Versicherungsnehmer
- nicht Beachtung von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen oder Bestimmungen


Örtlicher Geltungsbereich

- während des Aufenthalts in eigenen Geschäftsräumen unter Einhaltung der Aufbewahrungs- u. Sicherheitsvorschriften lt. Versicherungsvertrag
- während des Aufenthalts ausserhalb der eigenen Geschäftsräume bei Kunden, Heimarbeitern, Bearbeitungsstätten, Kommissionären
- während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen
- bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kraftfahrzeugklausel
- während des Hotelaufenthalts oder einer anderen Beherbergungsstätte


👁 Siehe auch: Allgefahrendeckung / Allriskpolice
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