Transportversicherung, Frachtführerversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetzliche Grundlage


Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).
Versicherungsumfang
Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund
nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten
marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland
Für Güterschäden Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg; vertragliche Haftung bis zu 40 SZR/kg
Für Lieferfristüberschreitungen Bis zur Höhe des Frachtentgelts Bis zum 3-fachen des Frachtengelts
Sonstige Vermögensschäden Bis zum 3-fachen der Verlusthaftung
SZR= Sonderziehungsrecht; Recheneinheit des internationalen Währungsfonds die täglich neu festgelegt wird, als Faustregel gilt 8,33 SZR = 10 Euro
Mitversichert sind
Aufräumungskosten und Entsorgungskosten
Havarie-grosse-Beiträge
Haftung für fremde Frachtführer, die vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Transports beauftragt worden sind
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung besteht grundsätzlich für Güter aller Art. Besondere Regelungen gelten jedoch für
Dokumente
Edelsteine
Urkunden
Papiergeld
Juwelen
Wertpapiere
Kunstgegenstände
diebstahlgefährdete Güter
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung kann je nach Bedarf erweitert werden, wie z.B.
Erweiterung auf Staaten außerhalb von Europa
Erweiterung auf die Haftung aus Individualvereinbarungen (soweit gesetzlich zulässig)
Erweiterung auf die Haftung für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis
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Version vom 24. Oktober 2017, 06:57 Uhr

XXX Gesetzliche Grundlage

Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).


Versicherungsumfang

Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund

nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland Für Güterschäden Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg; vertragliche Haftung bis zu 40 SZR/kg Für Lieferfristüberschreitungen Bis zur Höhe des Frachtentgelts Bis zum 3-fachen des Frachtengelts Sonstige Vermögensschäden Bis zum 3-fachen der Verlusthaftung SZR= Sonderziehungsrecht; Recheneinheit des internationalen Währungsfonds die täglich neu festgelegt wird, als Faustregel gilt 8,33 SZR = 10 Euro


Mitversichert sind

Aufräumungskosten und Entsorgungskosten Havarie-grosse-Beiträge Haftung für fremde Frachtführer, die vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Transports beauftragt worden sind

Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung besteht grundsätzlich für Güter aller Art. Besondere Regelungen gelten jedoch für

Dokumente Edelsteine Urkunden Papiergeld Juwelen Wertpapiere Kunstgegenstände diebstahlgefährdete Güter

Erweiterungen des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung kann je nach Bedarf erweitert werden, wie z.B.

Erweiterung auf Staaten außerhalb von Europa Erweiterung auf die Haftung aus Individualvereinbarungen (soweit gesetzlich zulässig) Erweiterung auf die Haftung für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis

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