Transportversicherung, Werkverkehrsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Werkverkehrsversicherung ist für Produktionsfirmen, Handelsfirmen und Handwerksbetriebe aller Art empfehlenswert, die Werkverkehr im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) betreiben. | |||
'''Versicherungsschutz in der Werkverkehrsversicherung''' | |||
Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsverischerung besteht ausschließlich für Transporte mit eigenem Personal für eigene Zwecke und den damit verbundenen Aufenthalten. Des weiteren fallen unter den Versicherungsschutz die im Versicherungsschein näher bezeichneten Güter einschließlich deren handelsüblicher Verpackung. Der Versicherungsschutz ist innerhalb Deutschlands und deren Anrainerstaaten gültig. | |||
'''Versicherte Risiken und Gefahren in der Werkverkehrsversicherung''' | |||
* Brand | |||
* Blitzschlag | |||
* Explosion | |||
* höhere Gewalt | |||
* Unfall des Transportmittels | |||
* Straßenraub | |||
* Unterschlagung des Fahrzeugs mit Ladung durch betriebsfremde Personen | |||
'''Nicht versicherte Risiken und Gefahren / Schäden in der Werkverkehrsversicherung''' | |||
In der Werkverkehrsversicherung sind '''nicht''' versichert: | |||
* Umzugsgüter | |||
* Kunstgegenstände | |||
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* ungefasste und gefasste Edelsteine und Perlen | |||
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* Briefmarken | |||
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Nicht versicherte Schäden, die verursacht wurden durch | |||
* Konstruktionsfehler | |||
* Fabrikationsfehler | |||
* Materialfehler | |||
* Selbstentzündung | |||
* Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung | |||
* unsachgemäße oder mangelhafte Verladeweise | |||
* Verstöße gegen Zollvorschriften / sonstige behördliche Vorschriften | |||
* Krieg / Bürgerkrieg / kriegsähnliche Ereignisse und Gefahren | |||
* Kernenergie / Radioaktivität | |||
* Aufruhr / Plünderung /politische Gewalthandlungen / bürgerliche Unruhen | |||
* Streik / Aussperrung | |||
* Sabotage | |||
* Beschlagnahme | |||
* Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand | |||
* Bremsmanöver / Reifenpannen / sonstige Betriebsschäden, soweit diese nicht zu einem Unfall des Fahrzeuges führen | |||
'''Regionale Gültigkeit der Werkverkehrsversicherung''' | |||
Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsversicherung gilt während sämtlicher Transporte innerhalb von Deutschland und allen Anrainerstaaten. Die Erweiterung auf zusätzliche Länder kann vereinbart werden. | |||
'''Ermittlung der Versicherungssumme der Werkverkehrsversicherung''' | |||
Die Versicherungssumme muss dem höchstmöglichen Wert der Ladung je Kraftfahrzeug entsprechen (Ladungsmaximum). | |||
'''Leistungen im Schadensfall''' | |||
Im Schadenfall wird der Versicherungswert für in Verlust geratene oder total beschädigte Güter ersetzt. Bei Beschädigungen kann der Ersatz von Reparaturkosten verlangt werden, jedoch nicht über den Versicherungswert der betroffenen Güter hinaus. Ggf. erfolgt ein Abzug „neu für alt“. | |||
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Version vom 20. November 2017, 10:58 Uhr
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Die Werkverkehrsversicherung ist für Produktionsfirmen, Handelsfirmen und Handwerksbetriebe aller Art empfehlenswert, die Werkverkehr im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) betreiben.
Versicherungsschutz in der Werkverkehrsversicherung
Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsverischerung besteht ausschließlich für Transporte mit eigenem Personal für eigene Zwecke und den damit verbundenen Aufenthalten. Des weiteren fallen unter den Versicherungsschutz die im Versicherungsschein näher bezeichneten Güter einschließlich deren handelsüblicher Verpackung. Der Versicherungsschutz ist innerhalb Deutschlands und deren Anrainerstaaten gültig.
Versicherte Risiken und Gefahren in der Werkverkehrsversicherung
- Brand
- Blitzschlag
- Explosion
- höhere Gewalt
- Unfall des Transportmittels
- Straßenraub
- Unterschlagung des Fahrzeugs mit Ladung durch betriebsfremde Personen
Nicht versicherte Risiken und Gefahren / Schäden in der Werkverkehrsversicherung
In der Werkverkehrsversicherung sind nicht versichert:
- Umzugsgüter
- Kunstgegenstände
- Reisegepäck
- Bargeld
- Wertpapiere
- Edelmetalle
- Schmuck
- ungefasste und gefasste Edelsteine und Perlen
- Armbanduhren / Taschenuhren
- Briefmarken
- sonstige Valoren jeder Art
Nicht versicherte Schäden, die verursacht wurden durch
- Konstruktionsfehler
- Fabrikationsfehler
- Materialfehler
- Selbstentzündung
- Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung
- unsachgemäße oder mangelhafte Verladeweise
- Verstöße gegen Zollvorschriften / sonstige behördliche Vorschriften
- Krieg / Bürgerkrieg / kriegsähnliche Ereignisse und Gefahren
- Kernenergie / Radioaktivität
- Aufruhr / Plünderung /politische Gewalthandlungen / bürgerliche Unruhen
- Streik / Aussperrung
- Sabotage
- Beschlagnahme
- Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
- Bremsmanöver / Reifenpannen / sonstige Betriebsschäden, soweit diese nicht zu einem Unfall des Fahrzeuges führen
Regionale Gültigkeit der Werkverkehrsversicherung
Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsversicherung gilt während sämtlicher Transporte innerhalb von Deutschland und allen Anrainerstaaten. Die Erweiterung auf zusätzliche Länder kann vereinbart werden.
Ermittlung der Versicherungssumme der Werkverkehrsversicherung
Die Versicherungssumme muss dem höchstmöglichen Wert der Ladung je Kraftfahrzeug entsprechen (Ladungsmaximum).
Leistungen im Schadensfall
Im Schadenfall wird der Versicherungswert für in Verlust geratene oder total beschädigte Güter ersetzt. Bei Beschädigungen kann der Ersatz von Reparaturkosten verlangt werden, jedoch nicht über den Versicherungswert der betroffenen Güter hinaus. Ggf. erfolgt ein Abzug „neu für alt“.
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