Transportversicherung, Werkverkehrsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Werkverkehrsversicherung ist für Produktionsfirmen, Handelsfirmen und Handwerksbetriebe aller Art empfehlenswert, die Werkverkehr im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) betreiben.
Die Werkverkehrsversicherung ist für Produktionsfirmen, Handelsfirmen und Handwerksbetriebe aller Art empfehlenswert, die Werkverkehr im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) betreiben.




'''Versicherungsschutz in der Werkverkehrsversicherung'''
* '''Versicherungsschutz in der Werkverkehrsversicherung'''


Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsverischerung besteht ausschließlich für Transporte mit eigenem Personal für eigene Zwecke und den damit verbundenen Aufenthalten. Des weiteren fallen unter den Versicherungsschutz die im Versicherungsschein näher bezeichneten Güter einschließlich deren handelsüblicher Verpackung. Der Versicherungsschutz ist innerhalb Deutschlands und deren Anrainerstaaten gültig.
Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsverischerung '''besteht ausschließlich für Transporte mit eigenem Personal für eigene Zwecke''' und den damit verbundenen Aufenthalten. Des weiteren fallen unter den Versicherungsschutz die im Versicherungsschein näher bezeichneten Güter einschließlich deren handelsüblicher Verpackung. Der Versicherungsschutz ist innerhalb Deutschlands und deren Anrainerstaaten gültig.<br />




'''Versicherte Risiken und Gefahren in der Werkverkehrsversicherung'''


* Brand
'''Versicherte Risiken und Gefahren'''<br />
* Blitzschlag
* Explosion
* höhere Gewalt
* Unfall des Transportmittels
* Straßenraub
* Unterschlagung des Fahrzeugs mit Ladung durch betriebsfremde Personen


- Brand<br />
- Blitzschlag<br />
- Explosion<br />
- höhere Gewalt<br />
- Unfall des Transportmittels<br />
- Straßenraub<br />
- Unterschlagung des Fahrzeugs mit Ladung durch betriebsfremde Personen<br />


'''Nicht versicherte Risiken und Gefahren / Schäden in der Werkverkehrsversicherung'''


In der Werkverkehrsversicherung sind '''nicht''' versichert:


* Umzugsgüter
* '''Nicht versicherte Risiken und Gefahren / Schäden'''
* Kunstgegenstände
* Reisegepäck
* Bargeld
* Wertpapiere
* Edelmetalle
* Schmuck
* ungefasste und gefasste Edelsteine und Perlen
* Armbanduhren / Taschenuhren
* Briefmarken
* sonstige Valoren jeder Art


Nicht versicherte Schäden, die verursacht wurden durch
* Konstruktionsfehler
* Fabrikationsfehler
* Materialfehler
* Selbstentzündung
* Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung
* unsachgemäße oder mangelhafte Verladeweise
* Verstöße gegen Zollvorschriften / sonstige behördliche Vorschriften
* Krieg / Bürgerkrieg / kriegsähnliche Ereignisse und Gefahren
* Kernenergie / Radioaktivität
* Aufruhr / Plünderung /politische Gewalthandlungen / bürgerliche Unruhen
* Streik / Aussperrung
* Sabotage
* Beschlagnahme
* Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
* Bremsmanöver / Reifenpannen / sonstige Betriebsschäden, soweit diese nicht zu einem Unfall des Fahrzeuges führen


- Umzugsgüter<br />
- Kunstgegenstände<br />
- Reisegepäck<br />
- Bargeld<br />
- Wertpapiere<br />
- Edelmetalle<br />
- Schmuck<br />
- ungefasste und gefasste Edelsteine und Perlen<br />
- Armbanduhren / Taschenuhren<br />
- Briefmarken<br />
- sonstige Valoren jeder Art<br />


'''Regionale Gültigkeit der Werkverkehrsversicherung'''
Nicht versichert sind Schäden, die verursacht wurden durch<br />


Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsversicherung gilt während sämtlicher Transporte innerhalb von Deutschland und allen Anrainerstaaten. Die Erweiterung auf zusätzliche Länder kann vereinbart werden.
- Konstruktionsfehler<br />
- Fabrikationsfehler<br />
- Materialfehler<br />
- Selbstentzündung<br />
- Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung<br />
- unsachgemäße oder mangelhafte Verladeweise<br />
- Verstöße gegen Zollvorschriften / sonstige behördliche Vorschriften<br />
- Krieg / Bürgerkrieg / kriegsähnliche Ereignisse und Gefahren<br />
- Kernenergie / Radioaktivität<br />
- Aufruhr / Plünderung /politische Gewalthandlungen / bürgerliche Unruhen<br />
- Streik / Aussperrung<br />
- Sabotage<br />
- Beschlagnahme<br />
- Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand<br />
- Bremsmanöver / Reifenpannen / sonstige Betriebsschäden, soweit diese nicht zu einem Unfall des Fahrzeuges führen<br />




'''Ermittlung der Versicherungssumme der Werkverkehrsversicherung'''


Die Versicherungssumme muss dem höchstmöglichen Wert der Ladung je Kraftfahrzeug entsprechen (Ladungsmaximum).
* '''Regionale Gültigkeit der Werkverkehrsversicherung'''<br />




'''Leistungen im Schadensfall'''
Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsversicherung gilt während sämtlicher Transporte innerhalb von Deutschland und allen Anrainerstaaten. Die Erweiterung auf zusätzliche Länder kann vereinbart werden.<br />
 
 
 
* '''Ermittlung der Versicherungssumme der Werkverkehrsversicherung'''<br />
 
Die Versicherungssumme muss dem höchstmöglichen Wert der Ladung je Kraftfahrzeug entsprechen (Ladungsmaximum).<br />
 
 
 
* '''Leistungen im Schadensfall'''<br />
 
 
Im Schadenfall wird der Versicherungswert für in Verlust geratene oder total beschädigte Güter ersetzt. Bei Beschädigungen kann der Ersatz von Reparaturkosten verlangt werden, jedoch nicht über den Versicherungswert der betroffenen Güter hinaus. Ggf. erfolgt ein Abzug „neu für alt“.<br />


Im Schadenfall wird der Versicherungswert für in Verlust geratene oder total beschädigte Güter ersetzt. Bei Beschädigungen kann der Ersatz von Reparaturkosten verlangt werden, jedoch nicht über den Versicherungswert der betroffenen Güter hinaus. Ggf. erfolgt ein Abzug „neu für alt“.





Version vom 3. Dezember 2017, 21:58 Uhr

Die Werkverkehrsversicherung ist für Produktionsfirmen, Handelsfirmen und Handwerksbetriebe aller Art empfehlenswert, die Werkverkehr im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) betreiben.


  • Versicherungsschutz in der Werkverkehrsversicherung

Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsverischerung besteht ausschließlich für Transporte mit eigenem Personal für eigene Zwecke und den damit verbundenen Aufenthalten. Des weiteren fallen unter den Versicherungsschutz die im Versicherungsschein näher bezeichneten Güter einschließlich deren handelsüblicher Verpackung. Der Versicherungsschutz ist innerhalb Deutschlands und deren Anrainerstaaten gültig.


Versicherte Risiken und Gefahren

- Brand
- Blitzschlag
- Explosion
- höhere Gewalt
- Unfall des Transportmittels
- Straßenraub
- Unterschlagung des Fahrzeugs mit Ladung durch betriebsfremde Personen


  • Nicht versicherte Risiken und Gefahren / Schäden


- Umzugsgüter
- Kunstgegenstände
- Reisegepäck
- Bargeld
- Wertpapiere
- Edelmetalle
- Schmuck
- ungefasste und gefasste Edelsteine und Perlen
- Armbanduhren / Taschenuhren
- Briefmarken
- sonstige Valoren jeder Art

Nicht versichert sind Schäden, die verursacht wurden durch

- Konstruktionsfehler
- Fabrikationsfehler
- Materialfehler
- Selbstentzündung
- Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung
- unsachgemäße oder mangelhafte Verladeweise
- Verstöße gegen Zollvorschriften / sonstige behördliche Vorschriften
- Krieg / Bürgerkrieg / kriegsähnliche Ereignisse und Gefahren
- Kernenergie / Radioaktivität
- Aufruhr / Plünderung /politische Gewalthandlungen / bürgerliche Unruhen
- Streik / Aussperrung
- Sabotage
- Beschlagnahme
- Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
- Bremsmanöver / Reifenpannen / sonstige Betriebsschäden, soweit diese nicht zu einem Unfall des Fahrzeuges führen


  • Regionale Gültigkeit der Werkverkehrsversicherung


Der Versicherungsschutz der Werkverkehrsversicherung gilt während sämtlicher Transporte innerhalb von Deutschland und allen Anrainerstaaten. Die Erweiterung auf zusätzliche Länder kann vereinbart werden.


  • Ermittlung der Versicherungssumme der Werkverkehrsversicherung

Die Versicherungssumme muss dem höchstmöglichen Wert der Ladung je Kraftfahrzeug entsprechen (Ladungsmaximum).


  • Leistungen im Schadensfall


Im Schadenfall wird der Versicherungswert für in Verlust geratene oder total beschädigte Güter ersetzt. Bei Beschädigungen kann der Ersatz von Reparaturkosten verlangt werden, jedoch nicht über den Versicherungswert der betroffenen Güter hinaus. Ggf. erfolgt ein Abzug „neu für alt“.


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