Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung  gem. § 518 BGB notwendig
entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung  gem. § 518 BGB notwendig


* '''Mietvertrag''' § 535 BGB
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit
 
entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit


entgeltlicher Gebrauch einer Mietsache während einer Mietzeit


formfrei
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):


Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.
Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.


Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform gem. § 568 BGB.
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB)
Pachtvertrag § 581 BGB
 
 
* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB<br />
 


Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht
Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht

Version vom 24. Dezember 2017, 10:19 Uhr


  • Versicherungsvertrag - §§ 1 - 206 VVG

Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossen. Dieser regelt die Rechte wie Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

  • Kaufvertrag - §§ 433 bis 479 BGB.

Verschaffung von Eigentum an einer Sache gegen einen Kaufpreis

  • Tauschvertrag - § 480 BGB - Formfreiheit

beinhaltet die Vorschriften wie bei einem Kaufvertrag

  • Darlehensvertrag - § 488 BGB (Verbraucherdarlehen) § 491 BGB ) - Formfreiheit

Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit

Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschrieben (siehe § 492 BGB)

  • Schenkungsvertrag § 516 BGB

entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung gem. § 518 BGB notwendig

  • Mietvertrag § 535 BGB - Formfreiheit

entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit


eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):

Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.

Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB)


  • Pachtvertrag § 581 BGB


Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht

formfrei Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss).

Der Bauer B hat 100 ha Land gepachtet und bewirtschaftet dieses.

Das Getreide, das er auf diesen Feldern erntet, darf er behalten. Bei einem Mietvertrag würden diese Erträge dem Vermieter zustehen. Leihvertrag § 598 BGB

Gestattung des Gebrauchs einer Sache für bestimmte Zeit – unentgeltlich

formfrei Sachdarlehensvertrag § 607 BGB

Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit

formfrei Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.

Dein Nachbar möchte sich bei dir zwei Eier allein, um einen Kuchen zu backen. Zwei Tage später gibt er dir zwei Eier zurück.

Dein Nachbar hatte mit dir keinen Leihvertrag sondern einen Sachdarlehensvertrag.

Er hat dir zwar zwei Eier zurückgegeben, aber es sind zwei andere Eier als du ihm gegeben hast. Dienstvertrag § 611 BGB

leistung versprochener Dienste jeder Art gegen Vergütung

formfrei die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB Werkvertrag § 631 BGB

Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung

formfrei Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.

Wenn du als Steuerberater eine Steuererklärung für deinen Mandanten erstellst, handelt es sich um einen Werkvertrag.

Du musst die Steuererklärung auch fertigstellen und nicht nur an ihr arbeiten. Solange das Werk (die Steuererklärung) noch nicht vollendet ist, ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB

Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (z.B. Rechts- oder Steuerberatung)

Formvorschrift siehe Dienst- oder Werkvertrag Gesellschaftsvertrag § 705 BGB

Vertrag zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und/oder Leistung der vereinbarten Beiträge

Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) Bürgschaftsvertrag § 765 BGB

Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen

Schriftform notwendig gem. § 766 BGB die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit heilt den Formmangel





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Schlagwort: Vertrag


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