Krankenversicherung gesetzliche, Elternzeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Ist hingegen der Ehepartner privat krankenversichert, wird geprüft, ob die Bedingungen zur Beitragsfreiheit gegeben sind. Folgendermassen erfolgt die Prüfung: | Ist hingegen der Ehepartner privat krankenversichert, wird geprüft, ob die Bedingungen zur Beitragsfreiheit gegeben sind. Folgendermassen erfolgt die Prüfung: | ||
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Aktuelle Version vom 26. Dezember 2017, 09:25 Uhr
Im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienmitglieder kostenfrei mitversichert. Dies gilt auch für die Elternzeit. Voraussetzung ist, dass diese vor Beginn der Elternzeit als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse angehört haben. Weiterhin gilt, dass der Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist.
Ist hingegen der Ehepartner privat krankenversichert, wird geprüft, ob die Bedingungen zur Beitragsfreiheit gegeben sind. Folgendermassen erfolgt die Prüfung:
Die Einkommen der in Elternzeit befindlichen Person und das Einkommen des privat Versicherten Ehepartners werden addiert. Für jedes bereits vorhandene Kind erfolgt eine Anrechnung des sog. Abzugsbetrages an das Familieneinkommen. Dieses wird halbiert und ergibt das sogenannte anrechenbare Einkommen.
Auf Grundlage des anrechenbaren Einkommens wird der aktuelle Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen (inkl. Evtl. Zusatzbeitrag) veranschlagt. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung.
Bei unverheirateten Personen wird das eigene Einkommen während der Elternzeit zur Beitragsberechnung verwendet. Ist kein Einkommen vorhanden, so wird das sog. Mindestbemessungseinkommen zur Beitragsermittlung für die gesetzliche Krankenversicherung verwendet.
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