Erstinformationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)<br /> Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die…“)
 
Zeile 17: Zeile 17:
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
Schlagwort: Vertrieb, Vertriebsweg, Absatzkanal, Koppelgeschäft, Verbraucherschutz<br />
< '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherung allgemein | Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]
<center>{{BimpimV02}}
-.-.-.-
[[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]]

Version vom 4. März 2018, 08:20 Uhr

Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)

Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:

- Vorname und Nachname sowie Firmenname
- betriebliche Anschrift

- tätig als:

- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO
- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO

- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters - direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt - direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen - Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern Schlagwort: Vertrieb, Vertriebsweg, Absatzkanal, Koppelgeschäft, Verbraucherschutz


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-