Bausparen, Beleihungswert: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Beleihungswert''' einer Immobilie dient dem Kreditgeber als Sicherheit für mögliche Zahlungsausfälle. Er richtet sich nach dem Immobilienwert abzüglich eines Sicherheitsabschlags und beläuft sich '''in der Regel auf etwa 80 bis 90 Prozent des Bau-/Kaufpreises.'''
Eine Änderung im Bausparkassengesetz erlaubt es den '''Bausparkassen''' seit dem 28.12.2015 für selbstgenutzte Immobilen '''Kredite bis zur vollen Höhe des ermittelten Beleihungswertes''' zu vergeben. Bisher lag hier die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze bei 80 Prozent des Beleihungswertes. Andere Kreditgeber (Hypothekenbanken und Sparkassen) unterliegen einer Beleihungsgrenze von maximal 60 Prozent des Beleihungswertes.


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Der Beleihungswert bestimmt nicht die maximal mögliche Kreditsumme, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen werden kann. Bei Verteilung der Darlehen auf mehrere Institute kann der Kreditnehmer prinzipiell von jedem Kreditgeber Gelder bis zur jeweils erlaubten Beleihungsgrenze erhalten. Allerdings verlangen Hypothekenbanken für das Risiko einer nachrangigen Grundbucheintragung höhere Kreditzinsen. Die Bausparkassen geben sich dagegen auch mit einer nachrangigen Absicherung zufrieden. Dies macht -in Kombination mit dem hohen möglichen Darlehensvolumen- die Einbeziehung eines Bausparvertrages in die langfristige Immobilienfinanzierung sehr attraktiv.<br />


Schlagwort: Beleihungsgrenze, nachrangige Absicherung






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Aktuelle Version vom 4. März 2018, 08:59 Uhr

Bausparen, Beleihungswert


Der Beleihungswert einer Immobilie dient dem Kreditgeber als Sicherheit für mögliche Zahlungsausfälle. Er richtet sich nach dem Immobilienwert abzüglich eines Sicherheitsabschlags und beläuft sich in der Regel auf etwa 80 bis 90 Prozent des Bau-/Kaufpreises.

Eine Änderung im Bausparkassengesetz erlaubt es den Bausparkassen seit dem 28.12.2015 für selbstgenutzte Immobilen Kredite bis zur vollen Höhe des ermittelten Beleihungswertes zu vergeben. Bisher lag hier die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze bei 80 Prozent des Beleihungswertes. Andere Kreditgeber (Hypothekenbanken und Sparkassen) unterliegen einer Beleihungsgrenze von maximal 60 Prozent des Beleihungswertes.

Der Beleihungswert bestimmt nicht die maximal mögliche Kreditsumme, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen werden kann. Bei Verteilung der Darlehen auf mehrere Institute kann der Kreditnehmer prinzipiell von jedem Kreditgeber Gelder bis zur jeweils erlaubten Beleihungsgrenze erhalten. Allerdings verlangen Hypothekenbanken für das Risiko einer nachrangigen Grundbucheintragung höhere Kreditzinsen. Die Bausparkassen geben sich dagegen auch mit einer nachrangigen Absicherung zufrieden. Dies macht -in Kombination mit dem hohen möglichen Darlehensvolumen- die Einbeziehung eines Bausparvertrages in die langfristige Immobilienfinanzierung sehr attraktiv.


Schlagwort: Beleihungsgrenze, nachrangige Absicherung


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