Testament: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein Computerausdruck! Beachten Sie den Wortlaut des gesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html | Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein Computerausdruck! Beachten Sie den Wortlaut des gesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html | ||
Ein öffentliches Testament wird von einem Notar verfasst. | Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar verfasst. | ||
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Version vom 22. April 2018, 05:51 Uhr
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Nur ein Drittel aller Deutschen haben ein Testament gemacht. Liegt kein Testament vor tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der überlebende Partner nur Miterbe ist, da zwischen den Eheleuten keine Verwandtschaft besteht. Miterben sind dann die Verwandten erster und zweiter Ordnung.
- eigenhändiges und öffentliches, notarielles Testament
Zu unterscheiden ist zwischen dem „eigenhändigen Testament“ und dem „öffentlichen, notariellen Testament". Beide Testamente sind gleichrangig. Die Unterschiede:
- Formvorschriften
Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein Computerausdruck! Beachten Sie den Wortlaut des gesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar verfasst.
👁 Siehe auch: Erbfolge