Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen
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* '''Versicherungsvertrag''' - §§ 1 - 206 VVG<br /> | |||
Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossen. Dieser regelt die Rechte wie Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. | |||
* '''Kaufvertrag''' - §§ 433 bis 479 BGB.<br /> | |||
Verschaffung von Eigentum an einer Sache gegen einen Kaufpreis<br /> | |||
* '''Tauschvertrag''' - § 480 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
beinhaltet die Vorschriften wie bei einem Kaufvertrag<br /> | |||
* '''Darlehensvertrag''' - § 488 BGB (Verbraucherdarlehen) § 491 BGB ) - Formfreiheit<br /> | |||
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit. | |||
Verbraucherdarlehensverträge können nur durch Schriftform gekündigt werden (§ 492 BGB). | |||
* '''Schenkungsvertrag''' § 516 BGB<br /> | |||
entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung gem. § 518 BGB notwendig. | |||
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
Entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit <br /> | |||
Bei gemietetem Wohnraum gibt es eine Besonderheit (§ 550 BGB): | |||
Liegt nach einem Jahr die Schriftform nicht vor, besteht automatisch ein unbefristeter Mietvertrag. | |||
Die Kündigung ist frühestens ein Jahr nach der Überlassung möglich. | |||
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB) | |||
* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt. | |||
Unterschied zum Mietvertrag: der Pächter darf erwirtschaftete Erträge behalten (=Fruchtgenuss). | |||
* '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
Unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache auf eine bestimmte Zeit . | |||
* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB - Formfreiheit | |||
Sachdarlehensvertrag § 607 BGB | |||
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | ||
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | ||
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formfrei | formfrei | ||
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | ||
Werkvertrag § 631 BGB | |||
* '''Werkvertrag''' § 631 BGB<br /> Formfreiheit | |||
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | ||
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | ||
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Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | ||
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | ||
Schriftform | * '''Bürgschaftsvertrag''' § 765 BGB<br /> | ||
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, Schriftform ist erforderlich. (§ 766 BGB) | |||
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Aktuelle Version vom 28. April 2018, 08:12 Uhr
- Versicherungsvertrag - §§ 1 - 206 VVG
Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossen. Dieser regelt die Rechte wie Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
- Kaufvertrag - §§ 433 bis 479 BGB.
Verschaffung von Eigentum an einer Sache gegen einen Kaufpreis
- Tauschvertrag - § 480 BGB - Formfreiheit
beinhaltet die Vorschriften wie bei einem Kaufvertrag
- Darlehensvertrag - § 488 BGB (Verbraucherdarlehen) § 491 BGB ) - Formfreiheit
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit. Verbraucherdarlehensverträge können nur durch Schriftform gekündigt werden (§ 492 BGB).
- Schenkungsvertrag § 516 BGB
entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung gem. § 518 BGB notwendig.
- Mietvertrag § 535 BGB - Formfreiheit
Entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit
Bei gemietetem Wohnraum gibt es eine Besonderheit (§ 550 BGB):
Liegt nach einem Jahr die Schriftform nicht vor, besteht automatisch ein unbefristeter Mietvertrag.
Die Kündigung ist frühestens ein Jahr nach der Überlassung möglich.
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB)
- Pachtvertrag § 581 BGB - Formfreiheit
Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt. Unterschied zum Mietvertrag: der Pächter darf erwirtschaftete Erträge behalten (=Fruchtgenuss).
- Leihvertrag § 598 BGB - Formfreiheit
Unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache auf eine bestimmte Zeit .
- Sachdarlehensvertrag § 607 BGB - Formfreiheit
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.
Dein Nachbar möchte sich bei dir zwei Eier allein, um einen Kuchen zu backen. Zwei Tage später gibt er dir zwei Eier zurück.
Dein Nachbar hatte mit dir keinen Leihvertrag sondern einen Sachdarlehensvertrag.
Er hat dir zwar zwei Eier zurückgegeben, aber es sind zwei andere Eier als du ihm gegeben hast. Dienstvertrag § 611 BGB
leistung versprochener Dienste jeder Art gegen Vergütung
formfrei die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB
- Werkvertrag § 631 BGB
Formfreiheit
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.
Wenn du als Steuerberater eine Steuererklärung für deinen Mandanten erstellst, handelt es sich um einen Werkvertrag.
Du musst die Steuererklärung auch fertigstellen und nicht nur an ihr arbeiten. Solange das Werk (die Steuererklärung) noch nicht vollendet ist, ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (z.B. Rechts- oder Steuerberatung)
Formvorschrift siehe Dienst- oder Werkvertrag Gesellschaftsvertrag § 705 BGB
Vertrag zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und/oder Leistung der vereinbarten Beiträge
Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG)
- Bürgschaftsvertrag § 765 BGB
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, Schriftform ist erforderlich. (§ 766 BGB)
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