Rentenversicherung private, gegen laufende Beitragszahlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.
Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.


* '''Vertragsgestaltungsmöglichkeiten in der privaten Rentenversicherungsverträge'''
* '''Vertragsgestaltungsmöglichkeiten'''<br />
 


* Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr
* Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr

Version vom 27. Mai 2018, 04:24 Uhr


Bei der privaten Rentenversicherung gegen laufende Beitragszahlung setzt die erste Rentenzahlung zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Regelfall kann gewählt werden, ob zum festgelegten Zeitpunkt ein einmaliges Kapital oder eine laufend wiederkehrende monatliche Rente an den Bezugsberechtigten, im Regelfall der Versicherungsnehmer, ausgezahlt wird.

  • Besonderheiten zur Kapitalzahlung

Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 Die Versicherungsleistung wird steuerfrei ausgezahlt. Unter der Voraussetzung, dass eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und eine Mindestbeitragszahlungsdauer von 5 Jahren vereinbart wurde.

Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005 Der Ertragsanteil des Vertrages muss versteuert werden. Als Ertrag gilt die Auszahlungssumme abzüglich der eingezahlten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr muss der Ertragsanteil voll versteuert werden. Bei einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr unterliegt die Hälfte des Ertragsanteils der Steuerpflicht.

  • Besonderheiten zur Verrentung

Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.

  • Vertragsgestaltungsmöglichkeiten


  • Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr
  • Freie Wahl über den Beginn der ersten Rentenzahlung
  • Vereinbarung einer Rentengarantiezeit
  • Vereinbarung einer Witwen- oder Witwerzusatzversicherung


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