Versicherungen auf Reisen: Unterschied zwischen den Versionen

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Auslandskrankenscheine existieren aber weiterhin für einige Länder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Hier finden Sie die Merkblätter für ihr Reiseland: https://www.dvka.de/de/versicherte/touristen/touristen.html
Auslandskrankenscheine existieren aber weiterhin für einige Länder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Hier finden Sie die Merkblätter für ihr Reiseland: https://www.dvka.de/de/versicherte/touristen/touristen.html


   ⚠️ Medizinisch notwendige Auslands-Krankenrücktransporte werden i.d.R. von der Krankenkasse nicht erstattet. Hier ist eine Krankenzusatzversicherung erforderlich
   ⚠️ Medizinisch notwendige Auslands-Krankenrücktransporte werden i.d.R. von der Krankenkasse nicht erstattet. Hier ist eine Krankenzusatzversicherung erforderlich.





Version vom 29. Mai 2018, 06:03 Uhr

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  • Gesetzliche Krankenkassen / örtlicher Geltungsbereich / Sozialabkommen

Für Auslandsleistungen der GKV ist die European Health Insurance Card (EHIC) Voraussetzung.Vormals gab es, bis zum 30-06-2004, den Auslandskrankenschein. Die EHIC gilt nicht weltweit. Auf der Rückseite der allgemeinen Krankenversicherungskarte ist diese aufgedruckt oder wird separat zugesandt. Hierdurch besteht ein Anspruch auf Leistungen, die sich als medzinisch notwendig erweisen. Entstehende Kranheitskosten werden von der GKV Heimatkasse übernommen.

In den folgenden Mitgliedsländern der Europäischen Union hat die EHIC Gültigkeit: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Kroatien, Mazedonien, Serbien.

Auslandskrankenscheine existieren aber weiterhin für einige Länder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Hier finden Sie die Merkblätter für ihr Reiseland: https://www.dvka.de/de/versicherte/touristen/touristen.html

 ⚠️ Medizinisch notwendige Auslands-Krankenrücktransporte werden i.d.R. von der Krankenkasse nicht erstattet. Hier ist eine Krankenzusatzversicherung erforderlich.


  • Private Krankenkostenvollversicherung / örtlicher Geltungsbereich / Auslandaufenthaltsdauer /
Rechnungsstellung'


  • Private Krankenzusatzversicherung


  • Private Reisekrankenzusatzversicherung


  • Privathaftpflichtversicherung / Geltungsbereich / Forderungsausfallsdeckung


  • Rechtsschutzversicherung / Geltungsbereich / Kautionsdeckung


  • Kfz-Versicherung / Reise mit dem eigenen Kfz / Mallorcapolice


  • Hausratversicherung / Abwesenheitsdauer / Aussenversicherung
Durch eine längere Abwesenheitsdauer und dem Unbewohntsein und der fehlenden Beaufsichtigung erhöht sich das
Schadensfallsrisiko. Der Versicherer räumt i.d.R. eine Abwesenheitsdauer von bis zu 60 Tagen ein. Fragt man nach, wird meistens diese Frist verlängert. Es ist erforderlich eine längere Abwesenheitsdauer als 60 Tage dem Versicherer anzuzeigen. Nur ein Versicherungsvergleich hilft hier weiter die besten Leistungen bzw. Leistungsunterschiede sichtbar zu machen


Ab Vertragsabschluss 1992 sind etliche Gegenstände des Gepäcks über die Hausratversicherung im Rahmen der Aussenversicherung versichert. Häufig ist die Erstattung auf 10.000 €, oder bis zu 10 % der Versicherungssumme begrenzt. Die beschädigten, zerstörten oder entwendeten Gegenstände müssen sich in einem Gebäude befunden haben. Versicherungsschutz besteht für Einbruch- und Sturmschäden. Es erfolgt die Entschädigung des Neuwerts.


  • Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruchsversicherung


  • Reisegepäckversicherung
Auf diese Zusatzversicherung kann man verzichten. Für hohen Beitrag gibt es zuwenig Schutz und Leistung. I.d.R. wird der Versicherer den Einwand eines Mitverschuldens durch die ungenügende Beaufsichtigung der Besitzer anführen. Liegt der z.B. der Mitverschuldensanteil bei 75 %, erhält der Versicherte nur 25 % Erstattung.




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