Vertrauensschadenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Vertrauensschadenversicherung (VSV) '''greift bei unerlaubten Handlungen''' von Mitarbeitern, bei
* Die Vertrauensschadenversicherung (VSV) '''greift bei unerlaubten Handlungen''' von Arbeitnehmern die dem Betrieb angehören, bei


- Betrug,<br />
- Betrug,<br />
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- wie auch Schäden von Dritten.<br />
- wie auch Schäden von Dritten.<br />


* '''Zu den Mitarbeitern zählen'''


Nach dem geltenden Gesetz zur Kontrolle u. Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das verantwortliche Geschäftsführer dazu verpflichtet, Risikosituation und Risikomanagement mehr Aufmerksamkeit zu schenken und Risiken durch vorbeugende Maßnahmen zu begrenzen, hat sich die Vertrauensschadenversicherung als wirksames Instrumentarium bewährt. Auch deshalb, weil verantwortliche Firmenleiter für dieses Risiko mit einer Vertrauensschadenversicherung kaum mehr haftbar gemacht werden können.
- Angestellte,  
 
- Aushilfen,  
- Praktikanten und  
- Zeit-Arbeitskräfte.  





Version vom 29. Mai 2018, 15:37 Uhr

  • Die Vertrauensschadenversicherung (VSV) greift bei unerlaubten Handlungen von Arbeitnehmern die dem Betrieb angehören, bei

- Betrug,
- Diebstahl,
- Veruntreuung,
- Sachbeschädigung,
- Sabotage von Betriebsangehörigen und anderen Vertrauenspersonen,
- Unternehmensschäden,
- wie auch Schäden von Dritten.

  • Zu den Mitarbeitern zählen

- Angestellte, - Aushilfen, - Praktikanten und - Zeit-Arbeitskräfte.


Schlagwort: Vertrauensschaden, Vertrauensschadenversicherung, Veruntreuungsversicherung


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