Rentenversicherung gesetzliche, Erziehungsrente: Unterschied zwischen den Versionen
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- Sie erziehen ihr eigenes oder das Kind des verstorbenen Partners, das das 18. LJ. Noch nicht vollendet hat.<br /> | - Sie erziehen ihr eigenes oder das Kind des verstorbenen Partners, das das 18. LJ. Noch nicht vollendet hat.<br /> | ||
- Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung<br /> | - Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.<br /> | ||
Die gleichen Voraussetzungen gelten für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. | Die gleichen Voraussetzungen gelten für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. | ||
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Version vom 12. Juni 2018, 08:51 Uhr
Auch Geschiedene erhalten eine Rente (als Unterhaltsersatz) wenn sie ein Kind erziehen und der geschiedener Ehepartner verstorben ist.
Voraussetzungen:
- Es müssen die Wartezeiten von fünf Jahren aus der eigenen Rente erfüllt sein.
- Die Ehe ist nach dem 30-06-1977 geschieden, für nichtig erklärt oder für aufgehoben erklärt worden sein.
- Sie erziehen ihr eigenes oder das Kind des verstorbenen Partners, das das 18. LJ. Noch nicht vollendet hat.
- Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die gleichen Voraussetzungen gelten für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.
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👁 Siehe auch: Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente
Schlagwort: Erziehungsrenten, Unterhalt
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