Erntehelferversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet. | Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet. | ||
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Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten. | |||
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Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung. |
Version vom 22. Juni 2018, 05:36 Uhr
Erntehelfer Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit
Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet.
- Nach ausländischem Recht sind zu versichern:
alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten.
- Versicherungspflichtig nach deutschem Recht
sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.