Arbeitnehmersparzulage: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Höhe des zu versteuernden Einkommens richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.<br /> | Die Höhe des zu versteuernden Einkommens richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.<br /> | ||
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.<br /> | Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.<br /> | ||
Voraussetzung: Eine Vertragsbindung von 6 bis 7 Jahren. | Voraussetzung: Eine Vertragsbindung von 6 bis 7 Jahren. <br /> | ||
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Version vom 3. Juli 2018, 12:04 Uhr
Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben alle Arbeitnehmer deren zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht übersteigt. Die vermögenswirksamen Leistungen sind ausschliesslich für wohnungswirtschaftliche Zwecke bestimmt.
- Alleinstehende XXX 17.900 €,
- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern XXX 35.800 €.
Kinderfreibeträge sind vom Einkommen abzuziehen.
Die Höhe des zu versteuernden Einkommens richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Voraussetzung: Eine Vertragsbindung von 6 bis 7 Jahren.
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