Erntehelferversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 6: Zeile 6:
* '''Nach ausländischem Recht sind zu versichern:'''<br />
* '''Nach ausländischem Recht sind zu versichern:'''<br />


alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten.  
alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten. <br /><br />


* '''Versicherungspflichtig nach deutschem Recht '''
* '''Versicherungspflichtig nach deutschem Recht '''

Version vom 18. Oktober 2018, 13:35 Uhr


Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, https://eur-lex.europa.eu 1ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet.

  • Nach ausländischem Recht sind zu versichern:

alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten.

  • Versicherungspflichtig nach deutschem Recht

sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.


👁 Siehe auch: Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau > Erntehelfer, Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit
Schlagwort: Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte


                                                      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-