Rentenversicherung gesetzliche, Einkommenshöchstgrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Bezieht der Versicherte eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so darf die Summe dieser Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Bezieht der Versicherte eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so darf die Summe dieser Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
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Aktuelle Version vom 29. November 2018, 10:25 Uhr

Erhält der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente, so dürfen zusätzlich weitere Einkünfte erzielt werden. Jedoch sind Einkommenshöchstgrenzen zu beachten. Andernfalls kann die Erwerbsminderungsrente des Versicherten gekürzt werden oder sogar ganz ruhen.


Einflussfaktoren der Rentenhöhe

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird beeinflusst durch:

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen
  • vergleichbares Einkommen, wie z.B. Vorruhestandsgeld
  • bestimmte Sozialleistungen


Keinen Einfluss auf die Rentenhöhe haben

  • der Verdienst, den der Versicherte als Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, wenn dieser Verdienst das übliche Pflegegeld nicht übersteigt
  • der Verdienst, den Behinderte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen beschützenden Einrichtungen erzielen. Jedoch wird das Einkommen aus einem sog. Integrationsprojekt angerechnet.


Berücksichtigt wird das im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt erzielte Einkommen. Erfolgt der Hinzuverdienst nur in einzelnen Monaten eines Kalenderjahres, so wird die Summe trotzdem der jährlichen Hinzuverdienstgrenze in voller Höhe gegenübergestellt. Zunächst wird durch eine Prognose der zu erwartende jährliche Hinzuverdienst festgestellt und die Rente für das laufende und das folgende Jahr entsprechend festgesetzt.

Im folgenden Jahr wird zum 01.07. die Prognose mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst des letzten Kalenderjahres überprüft – sog. Spitzabrechnung. Ergibt die Überprüfung eine Abweichung, die Einfluss auf die Rentenhöhe hat, so wird die Rente neu berechnet. War die Rente zu hoch, so muss der überzahlte Betrag zurückgezahlt werden. War die Rente zu niedrig, so erhält der Versicherte eine Nachzahlung.

Gleichzeitig erfolgt eine neue Prognose für die kommenden 12 Monate.


Einkommenshöchstgrenzen – Hinzuverdienstgrenzen

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist davon abhängig, ob der Versicherte eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht.


Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung beträgt 6.300 Euro im Kalenderjahr. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, so wird der übersteigende Betrag durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Rente des Versicherten abgezogen.


Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung wird durch den Rentenversicherungsträger individuell für den Versicherten ermittelt.


Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Bezieht der Versicherte eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so darf die Summe dieser Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.


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