Rentenversicherung gesetzliche, volle Erwerbsminderung: Unterschied zwischen den Versionen

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! Versicherter mit <br/>Versicherungsjahren(1) !! Monatsrente(2) bei <br/>durchschnittlichem Verdienst <br/>(1,0 EP(3)) !! Monatsrente(2) bei <br/>unterdurchschnittlichem Verdienst <br/>(0,7 EP(3)) !! Monatsrente(2) bei <br/>überdurchschnittlichem Verdienst <br/>(1,3 EP(3))
! Versicherter mit <br/>Versicherungsjahren(1) !! Monatsrente(2) bei <br/>durchschnittlichem Verdienst <br/>(1,0 EP(3)) !! Monatsrente(2) bei <br/>unterdurchschnittlichem Verdienst <br/>(0,7 EP(3)) !! Monatsrente(2) bei <br/>überdurchschnittlichem Verdienst <br/>(1,3 EP(3))
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Version vom 29. November 2018, 12:03 Uhr

Die Renten wegen voller Erwerbsminderung soll den Verdienst des Versicherten ersetzen, wenn dieser auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.


Besonderheit für behinderte Menschen

Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte grundsätzlich auch, wenn dieser in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in eine anderen beschützten Einrichtung beschäftigt ist und wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.


Arbeitsmarkt

Kann der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 3 Stunden und höchstens 6 Stunden täglich ausüben und ist dieser arbeitslos, da kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist, so gilt dieser als voll erwerbsgemindert.


Rentenhöhe

Die Rentenhöhe aufgrund voller Erwerbsminderung wird berechnet, indem die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Der Rentenfaktor beträgt 1,0. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten werden auf Grundlage des Arbeitsentgeltes des Versicherten berechnet.


Rente bei voller Erwerbsminderung

Alte Bundesländer


Versicherter mit
Versicherungsjahren(1)
Monatsrente(2) bei
durchschnittlichem Verdienst
(1,0 EP(3))
Monatsrente(2) bei
unterdurchschnittlichem Verdienst
(0,7 EP(3))
Monatsrente(2) bei
überdurchschnittlichem Verdienst
(1,3 EP(3))
25 800,75 Euro 560,53 Euro 1.040,98 Euro
30 960,90 Euro 672,63 Euro 1.249,17 Euro
35 1.121,05 Euro 784,74 Euro 1.457,37 Euro
40 1.281,20 Euro 896,84 Euro 1.665,56 Euro
45 1.441,35 Euro 1.008,95 Euro 1.873,76 Euro


Neue Bundesländer

Versicherter mit
Versicherungsjahren(1)
Monatsrente(2) bei
durchschnittlichem Verdienst
(1,0 EP(3))
Monatsrente(2) bei
unterdurchschnittlichem Verdienst
(0,7 EP(3))
Monatsrente(2) bei
überdurchschnittlichem Verdienst
(1,3 EP(3))
25 767,25 Euro 537,08 Euro 997,43 Euro
30 920,70 Euro 644,49 Euro 1.196,91 Euro
35 1.074,15 Euro 751,91 Euro 1.396,40 Euro
40 1.227,60 Euro 859,32 Euro 1.595,88 Euro
45 1.381,05 Euro 966,74 Euro 1.795,37 Euro

Die Werte sind bis zum 30. Juni 2019 gültig. Die ermittelten Beträge basieren auf dem aktuellen Rentenwert von 32,03 Euro beziehungsweise von 30,69 Euro Rentenwert (Ost). Sie vermindern sich bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer gleitenden Übergangsregelung um einen individuellen Abschlag (maximal 10,8 %).

(1) Inklusive Zurechnungszeit (2) Bei der Berechnung sind individuelle Abschläge nicht berücksichtigt (3) EP = Entgeltpunkt. Einen Entgeltpunkt erhält der Versicherte für ein Jahr Beitragszahlung nach dem statistischen Jahresdurchschnittsverdienst



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