Rentenversicherung gesetzliche, Behinderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. Dezember 2018, 12:18 Uhr
Für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bietet die gesetzliche Rentenversicherung zumindest einen kleinen Ausgleich. Diese ermöglicht medizinische oder berufliche Rehabilitationsleistungen um die vorhandenen Fähigkeiten wieder zu mobilisieren. Zusätzlich erhält der Betroffene von anderen Sozialträgern bedarfsgerechte Leistungen.
Zu den Sozialträgern zählen:
- Kranken- und Pflegekassen
- Unfallversicherungen
- Versorgungsämter
- Jugendämter
- Agentur für Arbeit
Unterstützung bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Arbeitet der Betroffene in einer gesetzlich anerkannten Werkstatt für Behinderte, erhält dieser im Regelfall nur ein Taschengeld. Hierbei besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Grundlage zur Beitragsberechnung für die gesetzliche Rentenversicherung wird ein gesetzlich festgelegter pauschaler Verdienst angesetzt. Dieser beträgt mindestens 80 % der Bezugsgröße.
Im Regelfall bezahlt der Träger der Einrichtung den Rentenversicherungsbeitrag. Liegt das tatsächliche Arbeitseinkommen höher als 20 % der monatlichen Bezugsgröße oder besteht eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt, so gelten spezielle Regelungen. Über 80 % gelten die üblichen Regelungen: Der Arbeitgeber und der Versicherte tragen jeweils zur Hälfte den Beitrag.
Arbeiten und Leben in Heimen und Anstalten
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wenn der Betroffene in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung lebt und dort eine regelmäßige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenarbeitsstunden ausübt. Diese Beschäftigung muss 20 % der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entsprechen. Im Regelfall übernimmt der Einrichtungsträger den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Perspektiven durch Rehabilitation
Die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen können dem Betroffenen helfen der beruflichen Alltag zu bewältigen. Die Kosten der Rehabilitationsleistungen können vom Rentenversicherungsträger übernommen werden. Ab einer bestimmten Höhe des Einkommens muss der Betroffene evtl. eine Zuzahlung zur Rehabilitationsmaßnahme bezahlen.
Führen die modernen Therapiemöglichkeiten beim Betroffenen nicht zum Erfolg, so ist eine berufliche Neuorientierung besser als die Beschäftigung völlig aufzugeben. Oftmals ist der Übergang in eine neue Beschäftigung mit Schwierigkeiten verbunden, die die gesetzliche Rentenversicherung mit beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt.
Hierzu gehören z.B.
- Zuschüsse für den Arbeitgeber für die Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes, eine Probebeschäftigung oder eine Anlernmaßmahme
- Berufsvorbereitung oder Grundausbildung, wie z.B. blindentechnische Grundausbildung
- berufliche Anpassungen
- Ausbildung und Weiterbildung, wie z.B. Fortbildung oder Umschulung
- Kostenzuschuss zur Anschaffung eines Autos, einer behindertengerechten Zusatzausstattung
- Kostenbeteiligung beim Erwerb der Fahrerlaubnis
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Um eine Rehabilitationsmaßnahme erhalten zu können, ist eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt. Zeiten der Kindererziehung zählen hierbei dazu.
Schlagwort:
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