Krankenversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''vorvertragliche Obliegenheiten'''
* '''Vorvertragliche Obliegenheiten'''


Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer, bzw. die  versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen, nach bestem Wissen und Gewissen, zu beantworten.
Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer bzw. die  versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.




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- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br />
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br />
 
- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.<br />
- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.
- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. <br />
 
- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.  
 
- Die versicherte Person hat zur  Minderung des Schadens beizutragen.<br />
- Die versicherte Person hat zur  Minderung des Schadens beizutragen.<br />




* '''Obliegenheit Anzeigepflicht'''
* '''Obliegenheiten Anzeigepflicht'''
 
- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich  bekannt zu geben.


- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.<br />
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br />
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.<br />
- Eine berufliche Veränderung der versicherten Person kann es mit sich bringen, dass bei der Krankentagegeldversicherung eine Neueinstufung in eine andere Gefahrenklasse erforderlich wird. Berufliche Veränderungen sind daher ebenfalls anzuzeigen.<br />


- Eine berufliche Veränderung der versicherten Person kann es mit sich bringen, dass bei der Krankentagegeldversicherung eine Neueinstufung in eine andere Gefahrenklasse erforderlich wird. Berufliche Veränderungen sind daher ebenfalls anzuzeigen.





Aktuelle Version vom 5. März 2019, 09:13 Uhr


  • Vorvertragliche Obliegenheiten

Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat alle die im Antrag gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.


  • Obliegenheiten im Schadenfall

- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.
- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.


  • Obliegenheiten Anzeigepflicht

- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
- Eine berufliche Veränderung der versicherten Person kann es mit sich bringen, dass bei der Krankentagegeldversicherung eine Neueinstufung in eine andere Gefahrenklasse erforderlich wird. Berufliche Veränderungen sind daher ebenfalls anzuzeigen.


👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
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