Krankenversicherung private, Tarifwechsel: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Versicherungsnehmer hat nach § 204 VVG ein Recht auf den Tarifwechsel.<br /> | Der Versicherungsnehmer hat nach § 204 VVG ein Recht auf den Tarifwechsel.<br /> | ||
In der jüngsten Vergangenheit haben sich (online) Firmen | In der jüngsten Vergangenheit haben sich (online) Firmen gegründet, die dem Versicherungsnnehmer gegen ein Honorar beim Tarifwechsel behilflich, beratend tätig sind. | ||
Das Honorar ist häufig weit überzogen. '''Bevor Sie sich ggf. an einen solchen Anbieter wenden, nehmen Sie Kontakt mit dem Krankenversicherer auf'''. Die Versicherer sind i.d.R. von sich aus bemüht ihre Kunden zufrieden zu stellen. <br /> | Das Honorar ist häufig weit überzogen. '''Bevor Sie sich ggf. an einen solchen Anbieter wenden, nehmen Sie Kontakt mit dem Krankenversicherer auf'''. Die Versicherer sind i.d.R. von sich aus bemüht, ihre Kunden zufrieden zu stellen. <br /> | ||
Aktuelle Version vom 13. Mai 2019, 05:36 Uhr
Ein Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung, der Wechsel von einem Tarif des Versicherers in einen anderen Tarif des gleichen Versicherers, steht dem Versicherungsnehmer zu. Hierdurch lassen sich recht oft bei gleichem oder ähnlichem Leistungsniveau Beiträge einsparen.
Der Versicherungsnehmer hat nach § 204 VVG ein Recht auf den Tarifwechsel.
In der jüngsten Vergangenheit haben sich (online) Firmen gegründet, die dem Versicherungsnnehmer gegen ein Honorar beim Tarifwechsel behilflich, beratend tätig sind.
Das Honorar ist häufig weit überzogen. Bevor Sie sich ggf. an einen solchen Anbieter wenden, nehmen Sie Kontakt mit dem Krankenversicherer auf. Die Versicherer sind i.d.R. von sich aus bemüht, ihre Kunden zufrieden zu stellen.
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