Berufshaftpflichtversicherung, Versicherungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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- Wirtschafts- und Steuerprüfer<br />
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- Baugewerbetreibende<br />
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- Wohnimmobilienverwalter<br />
- Wohnimmobilienverwalter (Immobilien- u. Hausverwalter)<br />  
- Baumeister<br />
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- Betonbohren- und schneiden<br />
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Version vom 16. Juni 2019, 08:03 Uhr

Das Pflichtversicherungsgesetz sieht vor, dass für einige Berufsgruppen eine gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht. In den nachfolgenden freien Berufen ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben:

- Apotheker
- Architekten
- Ärzte
- Hebammen
- Ingenieure
- Notare
- Rechtsanwälte
- Sachverständige
- Steuerberater
- Versicherungsmakler- bzw.- vermittler
- Wirtschafts- und Steuerprüfer
- Baugewerbetreibende
- Wohnimmobilienverwalter (Immobilien- u. Hausverwalter)
- Baumeister
- Betonbohren- und schneiden
- Erdbau
- Motorfahrzeuggewerbe


Abhängig von der Branche ist der Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung gestaltet. Insbesondere bei der Höhe der Mindestversicherungssummen sind branchenspezifische Unterschiede gesetzlich vorgeschrieben.

Die Versicherungspflicht in der Berufshaftpflichtversicherung ist auf Bundesebene geregelt und wird durch entsprechende Regelungen auf Landesebene ergänzt. Ebenso ist die Versicherungspflicht in den einzelnen Berufsordnungen geregelt.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für die o.g. Berufsgruppen die Voraussetzung, um eine berufliche Zulassung zu erhalten. Hierbei steht im Vordergrund das finanzielle Risiko des Berufslebens um bei etwaigen Schadenersatzansprüchen abgesichert zu sein.

Bei der Höhe der Versicherungssumme sollten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen eingehalten, besser sogar, deutlich überschritten werden. So empfehlen Experten zum Beispiel bei Ärzten oder Apothekern folgende Versicherungssummen, die mindestens vertraglich vereinbart werden sollten:

Leistung bei Versicherungssumme von mindestens
► Personenschäden 3 Mio. Euro
► Sachschäden 1 Mio. Euro
► Vermögensschäden 0,5 Mio. Euro

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