Abtretungsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss.
Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss.
außerhalb des Versicherungsverhältnisses zu erörtern





Version vom 30. August 2020, 05:49 Uhr

Die Zahlung eines Schadens durch den Versicherer darf nur dem Geschädigten ausgezahlt werden. Die Geldleistung darf nicht verpfändet werden. Jede Regel nicht ohne Ausnahme am Beispiel der Haftpflichtversicherung. Gem. § 7, Ziffer 3 der Allgemeinem Haftpflichtbedingungen können mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers die Leistungsansprüche, vor Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe, abgetreten werden. Jede Abtretung durch den V ist unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig.

Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss.


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