Abtretungsverbot: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss. | Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss. | ||
Version vom 30. August 2020, 05:49 Uhr
Die Zahlung eines Schadens durch den Versicherer darf nur dem Geschädigten ausgezahlt werden. Die Geldleistung darf nicht verpfändet werden. Jede Regel nicht ohne Ausnahme am Beispiel der Haftpflichtversicherung. Gem. § 7, Ziffer 3 der Allgemeinem Haftpflichtbedingungen können mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers die Leistungsansprüche, vor Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe, abgetreten werden. Jede Abtretung durch den V ist unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig.
Das Abtretungsverbot verhindert, dass der Versicherer mit unbeteiligten, ihm nicht bekannten Personen Rechtsfragen erörtern muss.
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