Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltskosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Gebühren nach dem RVG stellen die Höchstgrenze der zu übernehmenden Gebühren für den Versicherer dar. Hat der VN eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so übernimmt der Versicherer nicht mehr, als nach dem RVG an Gebühren entstanden wären. | Die Gebühren nach dem RVG stellen die Höchstgrenze der zu übernehmenden Gebühren für den Versicherer dar. Hat der VN eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so übernimmt der Versicherer nicht mehr, als nach dem RVG an Gebühren entstanden wären. | ||
Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen | Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen und Betriebe werden ggf. auch Kosten bei angemessenener Honorarvereinbarung auch wenn diese über der RVG liegen, erstattet. | ||
Version vom 4. Oktober 2020, 08:48 Uhr
XXX Der Rechtsanwalt hat zwei Möglichkeiten seine Tätigkeit abzurechnen. Entweder schließt er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung ab (z. B. können Stundensätze vereinbart werden) oder er rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ab.
Die Gebühren nach dem RVG stellen die Höchstgrenze der zu übernehmenden Gebühren für den Versicherer dar. Hat der VN eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so übernimmt der Versicherer nicht mehr, als nach dem RVG an Gebühren entstanden wären.
Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen und Betriebe werden ggf. auch Kosten bei angemessenener Honorarvereinbarung auch wenn diese über der RVG liegen, erstattet.
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