Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen
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- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung | - Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung des Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.<br /> | ||
Version vom 19. Oktober 2020, 07:22 Uhr
Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:
- der Eintritt desVersicherungsfalls,
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,
- eine gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung des Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.
Bedeutung von Obliegenheiten
Als Obliegenheiten werden im Versicherungsbereich die Sorgfaltspflichten des Versicherungsnehmers bezeichnet. Hierzu zählen bestimmte Verhaltensvorschriften, die im Versicherungsvertrag festgeschrieben sind. Bei den Obliegenheiten wird nach vorvertraglichen Obliegenheiten und Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit unterschieden.
Vorvertragliche und vertragliche Obliegenheiten
Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Antragsteller muss sämtliche Risikofaktoren und Gefahrenumstände, die Einfluss auf die Bedingungen zur Annahme des Versicherungsvertrages haben können, dem Versicherer mitteilen. Die Anzeigepflicht ist in § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.
Ebenso ist der Versicherungsnehmer vor und während der Vertragslaufzeit vertraglich dazu verpflichtet, sämtliche möglichen Maßnahmen zu ergreifen, eine Gefahr zu vermeiden, dass der Versicherungsfall eintritt. Auch zur Minderung des Schadens ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Obliegenheiten im Versicherungsfall
Im Versicherungsfall müssen spezielle Obliegenheiten beachtet werden, siehe § 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer sämtliche Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um den Versicherungsfall nachvollziehen und bewerten zu können.
👁 Siehe auch: Anzeigepflicht des VN nach § 104 VVG
👁 Siehe auch: Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO
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