Laubrente: Unterschied zwischen den Versionen
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Das gleiche gilt für eine über das ortsübliche Maß gehende Verschmutzung und/oder dem unzumutbaren hohen Aufwand für die Beseitigung des Laubs. | Das gleiche gilt für eine über das ortsübliche Maß gehende Verschmutzung und/oder dem unzumutbaren hohen Aufwand für die Beseitigung des Laubs. | ||
Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 906, Abs. 2 des BGB. | Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 906, Abs. 2 des BGB. | ||
Version vom 25. November 2020, 16:02 Uhr
Als Eigenheimbesitzer mit Laubbäumen auf dem Grundstück, kann es sein, wenn das Nachbargrundstück eine starke Beeinträchtigung der Nutzbarkeit erfährt, das Sie dem Nachbarn eine „Laubrente“, einen jährlichen Geldbetrag, zu zahlen haben.
Das gleiche gilt für eine über das ortsübliche Maß gehende Verschmutzung und/oder dem unzumutbaren hohen Aufwand für die Beseitigung des Laubs.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 906, Abs. 2 des BGB.
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